Vorinformation
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Personenbeförderungsleistungen im Gebiet des Landkreises Main-Spessart (Linienbündel 3 und 6)
Beschreibung
Der Landkreis Main-Spessart beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Gebiet zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste der nachfolgenden Linienbündel 3 und 6. Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3) handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien: Linienbündel 3 Linie 630: Marktheidenfeld ZOB – Lohr M. ZOB Linie 631: Marktheidenfeld - Hafenlohr Post – Hafenlohr Marienbrunnerstraße Linie 632: Marktheidenfeld ZOB – Wertheim ZOB Linie 633: Würzburg Busbahnhof – Marktheidenfeld ZOB Neu in das Linienbündel 3 zu integrierende Linien Linie 53: Würzburg Busbahnhof – Remlingen Marktheidenfelder Straße Linie 8073: Böttigheim – Marktheidenfeld Linienbündel 6 Linie 660: Marktheidenfeld ZOB – Bischbrunn - Straßlücke Linie 661: Marktheidenfeld – Schollbrunn Linie 662: Marktheidenfeld/Wertheim – Schollbrunn Linie 663: Straßlücke – Wertheim/Bestenheid Gegenstand der der vorgenannten Bündel sind zudem Bedarfsverkehrsleistungen, die im Bedienungsgebiet des Landkreises Main-Spessart über das Callheinz-System ergänzend angeboten werden. Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte jeweils von den Linienbündeln abgedeckte Bedienungsgebiet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1 verwiesen.
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Dossier ansehenAngaben aus der Bekanntmachung
- Auftraggeber
- Landkreis Main-Spessart
- Ort
- Karlstadt
- CPV
- 60112000 — Öffentlicher Verkehr (Straße)
- Verfahrensart
- Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
- Veröffentlicht
- 16.12.2025
- Quelle
- TED (EU-Amtsblatt)
Lose
- Los 1
Zum Vergabeportal
Verbindlich sind allein die Angaben auf dem Vergabeportal. Stand dieser Seite: 12.09.2026, 18:33.