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Vorinformation

Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste im Landkreis Northeim und der Stadt Einbeck für die Teilnetze 70, 71 und 72

1 Los

Beschreibung

Der ZVSN ist in seinem Verbandsgebiet gem. § 3 Abs. 1 S. 2 Zweckverbandsordnung des ZVSN i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 NNVG Aufgabenträger für den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und zuständige Behörde i. S. d. VO (EG) Nr. 1370/2007. Er hat diese Aufgabe von seinen Verbandsmitgliedern, darunter dem Landkreis Northeim, als nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 NNVG originären Aufgabenträgern, übertragen bekommen, vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 Zweckverbandsordnung. Mit dem Landkreis Northeim hat der ZVSN eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung darüber abgeschlossen, nach § 8a Abs. 1 und Abs. 3 PBefG einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an die Ilmebahn GmbH (Dr.-Friedrich-Uhde-Straße 24, 37574 Einbeck, Tel.: +49 5561 93250, info@ilmebahn.de) (interner Betreiber) direkt zu vergeben. Die auf dieser Grundlage beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 NNVG. Der zu vergebende ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste in den Teilnetzen 70, 71 und 72 im Landkreis Northeim und dem Stadtverkehr Einbeck sowie abgehender Linien in benachbarte Gebietskörperschaften, wie im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C. dieses Formulars) beschrieben. Umfasst sind fahrplanmäßige Verkehrsdienste. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Betriebsbeginn zum 01.01.2027 insgesamt voraussichtlich auf mindestens ca. 936.000 Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den internen Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und betrieblichen Infrastruktur. Die zum Betriebsbeginn umfassten Verkehrsdienste und das Bedienungsgebiet sind im Ergänzenden Dokument beschrieben. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können auch bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem internen Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden.

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Angaben aus der Bekanntmachung

Ort
Göttingen
CPV
60112000 — Öffentlicher Verkehr (Straße)
Verfahrensart
Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
Veröffentlicht
24.09.2025
Quelle
TED (EU-Amtsblatt)

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Verbindlich sind allein die Angaben auf dem Vergabeportal. Stand dieser Seite: 12.09.2026, 19:31.